Satzung
Satzung Welthaus Aachen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Welthaus Aachen e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein gründet und betreibt ein Kommunikations- und Informationszentrum um folgende Ziele zu verfolgen:
- Förderung des Natur- und Umweltschutzes, der Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden, der ökologischen Biotop- und Landschaftspflege sowie der schonenden Energie-, Wasser- und Rohstoffverwendung;
- Unterstützung von Initiativen zur Verbreitung des Umwelt- und Naturschutzgedankens und Aufklärung in der Bevölkerung, Umweltberatung, Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen zum Thema Umweltund Naturschutz;
- Förderung des internationalen kulturellen Austauschs und der kulturellen Toleranz insbesondere gegenüber den Völkern der Dritten Welt sowie die Förderung der Völkerverständigung;
- Förderung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit
- Eintreten für die Menschenrechte
- Förderung der Fürsorge und Unterstützung der Rechte von politisch, rassisch, religiös Verfolgten, Flüchtlingen, Vertriebenen oder Kriegsopfern.
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26aEStG ausgeübt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können nur werden:
- juristische Personen,
- natürliche Personen als beauftragte Repräsentanten von nicht rechtsfähigen Vereinigungen. Jede juristische Person und jede Vereinigung kann sich durch eine Person vertreten lassen.
- Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder müssen bereit und in der Lage sein
- zu Kooperation und gegenseitiger Toleranz
- zur Mitarbeit an den Gesamtbelangen des Vereins,
- zu angemessener Beteiligung an den laufenden Kosten des Zentrums.
- Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
- Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, die das beim Vorstand schriftlich beantragen und die Vereinsinteressen durch Zahlen von Beiträgen und/ oder auf andere Weise unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet
- durch schriftliche Austrittserklärung; die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate;
- durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied den Vereinszweck nicht mehr mitträgt oder eine der in § 3 Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt;
- bei natürlichen Personen als Repräsentanten von Vereinigungen, wenn diese sich auflöst oder wenn sie dem Vorstand die Beauftragung eines anderen Repräsentanten angezeigt hat.
- Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet
- durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat;
- oder bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder zahlen einen Beitrag.
- Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand ein Mitglied von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden; das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schlichtungskommission.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (im folgenden MV) besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder können mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Der Vorstand muß mindestens einmal im Jahr eine ordentliche MV einberufen.
- Die Einladung muß mindestens vier Wochen vorher mit Vorschlag zur Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen. Einmal jährlich muß ein Geschäfts- und Kassenbericht vorgelegt werden. Diese sind mindestens eine Woche vorher für die Mitglieder einsehbar. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung verschickt werden.
- Die MV ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit eine neue MV einberufen. Diese MV ist in jedem Fall beschlußfähig. Darauf muß in der Einladung hingewiesen werden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefaßt, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins entscheidet die MV mit der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die MV beschließt insbesondere über
- die Richtlinien der Arbeit des Vereins und des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- den Haushaltsplan,
- die Mitgliedsbeiträge gemäß § 4,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins. Sie wählt den Vorstand (§ 7) und zwei Kassenprüfer.
- Die MV wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Beide unterschreiben das Protokoll, in dem vor allem Beschlüsse niederzulegen sind. Es ist jedem Mitglied zu übersenden.
- Der Vorstand muß außerordentliche MV’s einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Vorschlag der Tagesordnung und Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Einladungen dazu müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder mit der vorgeschlagenen
Tagesordnung versandt werden. Im übrigen gelten die gleichen Regeln wie für ordentliche MVs.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen. Er wird von der MV aus ihren Reihen gewählt und zwar auf ein Jahr. Umweltgruppen und Dritte Welt Gruppen sollen angemessen vertreten sein.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV gewählt. Im ersten Wahlgang bedarf es zur Wahl der Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Ja- über die Nein-Stimmen; bei mehreren Kandidaten genügt die relative Mehrheit. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich.
- Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Arbeitsrichtlinien der MV.
- Der Vorstand vertritt den Verein einzeln oder gemeinschaftlich nach außen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann sich der Hilfe von hauptamtlichen Mitarbeitern bedienen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der MV, erstattet der MV regelmäßig Bericht, schlägt den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.
- Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Vorstandsbeschlüsse sind zu
- Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Seine Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Der Vorstand kann sachkundige Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 8 Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Drei Mitglieder repräsentieren die Aachener Stadtratfraktionen, zwei Mitglieder entstammen dem öffentlichen und politischen Leben Aachens. Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre bestimmt.
Die Schlichtungskommission hat ausschließlich die Funktion, im Konfliktfall zu vermitteln. Alle Organe des Vereins haben das Recht, die Schlichtungskommission anzurufen.
§ 9 Vermögensverwertung bei Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den BUND, Landesverband NW e.V., Graf-Adolfstr. 7-9, 40878 Ratingen und an das 3. Welt Forum Aachen e.V., Harscampstr. 39, 52062 Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
So beschlossen bei der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2010 in Aachen